Gemeinde Kals am Gro�glockner


Fertigstellungsmeldung von PV-Anlagen

 


Durch die mit 01.09.2023 in Kraft getretene Novelle der Tiroler Bauordnung wurden auch die Bestimmungen über die Errichtung und Änderung von Photovoltaik- und Solaranlagen geändert.

Nunmehr ist die Anbringung oder Änderung von Photovoltaik- und Solaranlagen bis zu einer Fläche von 100 m² an baulichen Anlagen weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig, wenn sie in die Wand oder Dachfläche integriert ist oder der Abstand des Kollektors zur Wand- oder Dachhaut im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt (§ 28 Abs. 1 lit f und lit g TBO 2022).

Ebenso bedürfen die Anbringung oder Änderung von freistehenden Kollektoren bis zu einer Fläche von 100 m² keiner Genehmigung durch die Baubehörde, wenn der Abstand des Kollektors zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von 15 Grad jedenfalls zulässig ist. 

Unabhängig der obigen Ausführungen, ist jede Fertigstellung einer Photovoltaikanlage der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Derartige Informationen sind besonders für die Feuerwehren für einsatztaktische Überlegungen bzw. im Einsatzfall notwendig. Die Anzeige hat den betreffenden Bauplatz zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Engpassleistung der Anlage in kW zu enthalten.

Um dem Eigentümer der baulichen Anlage dies zu vereinfachen, hat die Energieagentur Tirol ein entsprechendes Formular erarbeitet, welches die erforderlichen Meldekriterien beinhaltet. Dieses Formular wird unter dem Link www.energieagentur.tirol/anzeige-pv zur Verfügung gestellt.

Abschließend wird angemerkt, dass im Falle des Unterbleibens der entsprechenden Fertigstellungsmeldung dies auch zu verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen führen kann (§ 67 Abs. 2 lit f TBO 2022).

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